Neue Regeln für Energieausweise
Dem Energieausweis soll die neue EnEV 2014 endlich zum Durchbruch verhelfen. Durch die neue Regelung wird der Energieausweis als Informationsinstrument gestärkt und optisch umgestaltet. Neu sind die neun Effizienzklassen von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf), in die jedes Haus anhand seiner energetischen Kennwerte eingeordnet wird. Das gilt allerdings nur für neu ausgestellte Energieausweise. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis finden in Zukunft Eingang in Immobilienanzeigen. Außerdem muss der Energieausweis zukünftig Interessenten schon bei der Immobilien-Besichtigung vorgezeigt werden. Nach Abschluss des Vertrages muss der Energieausweis im Original oder zumindest in der Kopie an den Käufer beziehungsweise Mieter übergeben werden.



Die wichtigsten Änderungen auf einem Blick

Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) an neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude um 25 Prozent ab 1.1.2016. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss zudem im Schnitt etwa 20 Prozent besser ausgeführt werden.
Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.
Für den Gebäudebestand sind darüber hinaus keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen.
Neuskalierung des Bandtachos im Energieausweis für Wohngebäude bis 250 kWh/(m⊃2;a) und Stärkung der Modernisierungsempfehlungen. Der Bandtacho wird zusätzlich durch Energieeffizienzklassen von A+ bis H ergänzt.
Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.
Energetische Kennwerte (Endenergie) müssen künftig im Falle des Verkaufs oder der Vermietung in Immobilienanzeigen angegeben werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden.
Erweiterung der Aushangpflicht für Energieausweise (gilt für öffentliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ab 250 m⊃2; Nutzfläche und entsprechende private Gebäude ab 500 m⊃2; Nutzfläche).
Senkung des Primärenergiefaktors von Strom auf 2,4.
Einführung von Stichprobenkontrollen für Energieausweise.
Einführung eines Kontrollsystems für Inspektionsberichte von Klimaanlagen.


Ausblick auf die EnEV 2016 (ab 1.1.2016)

Ab 2016 erhöhen sich die Energieverbrauchsanforderungen für Gebäude gegenüber der EnEV 2014. Dann fordert die EnEV:

Der Primärenergiebedarf wird um 25% reduziert. Dieser Bedarf kann zum Beispiel durch die Verbesserung der Dämmmaßnahmen erreicht werden, aber auch durch die Verwendung regenerativer Heiztechnik.
Senkung des Primärenergiefaktors für Strom von 2,4 auf 1,8.