Bundeskabinett stimmt Bundesrat-Änderungen an EnEV-Novelle zu

Die Bundesregierung hat am 16. Oktober 2013 die Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV) mit den vom Bundesrat vorgesehenen Änderungen beschlossen. Die EnEV 2014/16 ist seit dem 1. Mai 2014 in Kraft. Für Altbauten gibt es keine erwähnenswerte Verschärfungen bei den Sanierungsanforderungen, jedoch sind gravierende Änderungen beim Energieausweis vorgenommen worden. Zudem müssen 30 Jahre alte Heizkessel ausgetauscht werden.


Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) bringt Neuregelungen beim Energieausweis und einen verpflichtenden Heizungstausch bei alten Öl- und Gaskesseln.
Kernelement der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014/16) ist eine Anhebung der Effizienzanforderungen für Neubauten um einmalig 25 Prozent ab dem 1. Januar 2016. Altbauten sind von diesen Verschärfungen ausgenommen. Zudem wird die Bedeutung des Energieausweises als Informationsinstrument gestärkt. Die neue Energieeinsparverordnung setzt einen Beschluss der Bundesregierung zur Energiewende im Gebäudebereich sowie die europäische Gebäuderichtlinie um.


Das ändert sich für Hausbesitzer mit der EnEV 2014

Heizungs-Austauschpflicht
Die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) wird erweitert. Bisher galt diese Regelung für Heizungen, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Betroffen von der Austauschpflicht sind nur so genannte Konstanttemperaturheizkessel. Viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind von dieser Pflicht allerdings ausgenommen. Hier gilt die bereits bestehende EnEV-Regelung, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht nicht betroffen sind. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.


Nachrüstpflicht für die Dachbodendämmung
Die Nachrüstverpflichtung zur Dachbodendämmung ist an sich keine EnEV-Neuheit, wird aber mit der Energieeinsparverordnung 2014 neu geregelt. Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen bis Ende 2015 gedämmt sein. Gemeint sind Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Die Forderung gilt auch als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Hausbesitzer zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.